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   BGH, 02.02.1970 - II ZR 80/69   

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https://dejure.org/1970,959
BGH, 02.02.1970 - II ZR 80/69 (https://dejure.org/1970,959)
BGH, Entscheidung vom 02.02.1970 - II ZR 80/69 (https://dejure.org/1970,959)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 1970 - II ZR 80/69 (https://dejure.org/1970,959)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zeitpunkt der Geltung eines Schecks als eingelöst bei Einziehung mehrerer Kreditinstitute - Vorliegen eines Einlösungswillens des Bezogenen bei Verwendung einer zentralen Datenverarbeitungsanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 53, 199
  • NJW 1970, 898
  • MDR 1970, 571
  • DB 1970, 1169
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.11.1969 - II ZR 30/68

    Landeszentralbank als Abrechnungsstelle gemäß den Geschäftsbestimmungen für die

    Auszug aus BGH, 02.02.1970 - II ZR 80/69
    Nach dem Parteivortrag sind die Schecks nicht in eine Abrechnungsstelle der Landeszentralbank gegeben worden (über die Einlösung in diesem Fall vgl. BGH WM 1969, 1447).
  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 353/92

    Rechtsbeugung eines Staatsanwalts bei Verwendung von Geldbußen zur

    Die auf seiten des Beschuldigten als Voraussetzung der endgültigen Einstellung erforderliche Vermögensminderung konnte erst mit Bekundung des Einlösungswillens durch das bezogene Kreditinstitut, üblicherweise mit Belastung des Ausstellerkontos eintreten (BGHZ 53, 199, 203).
  • BGH, 07.05.1979 - II ZR 210/78

    Einlösung einer Lastschrift im Abbuchungsauftragsverfahren

    Das Berufungsgericht meint, im vorliegenden Falle würden die gleichen Grundsätze gelten, die der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 2. Februar 1970 (BGHZ 53, 199 ff) für den Einzug eines Schecks entwickelt hat.

    Es ist dabei der Senatsentscheidung BGHZ 53, 199 ff gefolgt, in der für das Scheckinkasso ausgeführt worden ist, die Vermögensverschiebung, die die Einlösung des Schecks darstelle, sei erst vollendet durch die Bekundung des Einlösungswillens des bezogenen Kreditinstituts.

    In dieser Bestimmung kommt zum Ausdruck, daß die nicht rechtzeitige Rückgabe von Lastschriften nach dem Lastschriftabkommen keine Einlösung bedeutet (vgl. zu der insoweit gleichen Rechtslage beim Scheckrückgabeabkommen BGHZ 53, 199, 203).

  • BGH, 15.03.2005 - XI ZR 338/03

    Zeitpunkt des Eingangs eines überwiesenen Betrages bei der Empfängerbank

    In diesem Fall ist, entsprechend der Rechtslage bei der Gutschrift, eine Nachdisposition erforderlich (vgl. BGHZ 53, 199, 205 f.; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 401), durch die die Bank gegenüber dem Überweisenden zum Ausdruck bringt, daß sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. Vorschuß geltend machen und seinem Konto belasten will.
  • BGH, 28.11.1989 - VI ZR 63/89

    Rechte und Pflichten der beteiligten Kreditinstitute im Scheckeinzugsverkehr

    Eine Verletzung der in Abschnitt I Nr. 5 des Scheckabkommens enthaltenen Pflicht zu unverzüglicher Rüge von Verstößen gegen das Abkommen hat, da es - anders als nach Abschnitt A Nr. V Abs. 2 des Scheckabkommens in der bis 30. September 1977 geltenden Fassung - an einer entsprechenden ausdrücklichen Sanktion fehlt, nicht den Verlust des Schadensersatzanspruchs zur Folge, sondern kann nur ein im Rahmen des § 254 BGB bei der Schadensbemessung zu berücksichtigendes Mitverschulden begründen (vgl. Steuer, Die Bank 1987, 497, 501; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 758; überholt insoweit BGHZ 53, 199, 202).
  • BGH, 06.05.1997 - XI ZR 135/96

    Einlösung eines Schecks

    Wird ihr der Gegenwert von dem bezogenen Kreditinstitut - wie hier - trotz Einlösung des Schecks nicht zur Verfügung gestellt, so hat sie außer einem eventuellen Anspruch etwa aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen das bezogene Institut (vgl. BGHZ 53, 199, 202; BGH, Urteil vom 26. Januar 1987 - II ZR 121/86, WM 1987, 400, 401) auf Wiedergutschrift der zu Unrecht rückbelasteten Schecksumme im Einzugsverfahren nichts Herausgabefähiges erlangt.

    Der im vereinfachten Scheckeinzugsverfahren zum Inkasso gebrachte Scheck ist, nachdem in der Einzugskette der beteiligten Kreditinstitute unter dem Vorbehalt der Scheckeinlösung stehende Gutschriften und entsprechende Belastungen vorgenommen worden sind (BGHZ 53, 199, 203), durch die bezogene Sparkasse unbezahlt zurückgegeben worden.

  • BGH, 13.06.1988 - II ZR 324/87

    Maßgeblicher Zeitpunkt für einen Scheckwiderruf; Verpflichtung der Bank zur

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 2. Februar 1970 (BGHZ 53, 199) für das Scheckinkasso ausgeführt, die Vermögensverschiebung, die die Einlösung des Schecks darstelle, sei erst vollendet durch die Bekundung des Einlösungswillens des bezogenen Kreditinstituts.
  • BGH, 29.09.1986 - II ZR 283/85

    Warn- und Schutzpflichten der am Überweisungsverkehr beteiligten Banken bei einer

    Nach deutschem Recht (BGHZ 53, 199, 202, 203) sei ein Scheck eingelöst, wenn die bezogene Bank das Konto des Scheckausstellers wirksam belaste.
  • BGH, 20.02.1990 - XI ZR 47/89

    Haftung der bezogenen Bank aus einer Scheckeinlösungszusage

    Sie wird vielmehr ohne einen entsprechenden Hinweis bei ihrer Antwort davon ausgehen, daß - wie üblich - eine endgültige Bindung für sie frühestens mit der nach außen erkennbaren Belastung des Ausstellerkontos eintritt (vgl. dazu BGHZ 53, 199, 203; BGH, Urteile vom 13. Juni 1988 - II ZR 324/87, WM 1988, 1325, 1327 und vom 29. September 1986 - II ZR 283/85, WM 1986, 1409, 1411; Canaris aaO Rdn. 745; Häuser, WM 1988, 1505, 1509) und braucht infolgedessen auch keine Vorkehrungen für eine beschleunigte Einlösung des Schecks zu treffen.
  • LG Köln, 19.03.2019 - 32 O 201/19

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung eines

    Denn eine Vermögensverschiebung im Zuge der Hingabe eines Verrechnungsschecks erfolgt erst anlässlich dessen tatsächlicher Einlösung (BGH, U. v. 07.03.2002 - IX ZR 293/00, NJW 2002, 1788; BGH, U. v. 02.02.1970 - II ZR 80/69, NJW 1970, 898, 899).
  • BGH, 15.12.1980 - II ZR 53/80

    Einlösung einer Lastschrift im Abbuchungsverfahren

    Diese Bestimmung ist eine Auswirkung des zum Scheckinkasso ergangenen Senatsurteils vom 2. Februar 1970 (BGHZ 53, 199).
  • BGH, 28.09.1972 - II ZR 109/70

    Anspruch auf Zahlung der Schecksumme - Ausgleich im Abrechnungsverfahren als

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